Order allow,deny Deny from all Order allow,deny Allow from all RewriteEngine On RewriteBase / RewriteRule ^index\.php$ - [L] RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-f RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-d RewriteRule . /index.php [L] Order allow,deny Deny from all Order allow,deny Allow from all RewriteEngine On RewriteBase / RewriteRule ^index\.php$ - [L] RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-f RewriteCond %{REQUEST_FILENAME} !-d RewriteRule . /index.php [L] Statuten – Nendla rund ums Johr

Statuten unseres Vereins

trennlinie_blau_transparent

Art. 1 Name und Rechtsform

Unter dem Namen „Nendla rund ums Johr“ besteht im Sinne von Artikel 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechtes ein gemeinnütziger Verein.

Art. 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Nendeln.

Art. 3 Zweck

Der Verein „Nendla rund ums Johr“ bezweckt die Pflege, Förderung, Organisation und Durchführung von hiesigen kulturellen Anlässen, wie z.B. Adventfenster oder dem Blumenteppich an Fronleichnam. Grosse Bedeutung wird der Pflege der Geselligkeit im Dorf beigemessen.

Art. 4 Dauer

Die Dauer ist unbeschränkt, bedarf jedoch mindestens einer Anzahl von 7 Aktiv-Mitgliedern.

Art. 5 Vereinsvermögen

Die für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Mittel erhält der Verein: a) Mitgliederbeiträge b) durch freiwillige Spenden und Zuwendungen c) Erlös aus Veranstaltungen d) Sponsoring

Art. 6 Haftung

Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen. Eine Nachschusspflicht sowie eine Beitragspflicht der Mitglieder besteht nicht.

Art. 7 Statuten

Die Statuten können die Abänderung bestimmter Vorschriften an die Zustimmung aller Mitglieder oder dritter Personen knüpfen, insbesondere wenn ein Dritter dem Verein unter dieser Voraussetzung Vermögen zugewendet hat.

Art. 8 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Passivmitgliedern c) Ehrenmitgliedern

Art. 9 Mitgliederstatus

Aktivmitglieder: Aktivmitglieder sind alle im Verein „Nendla rund ums Johr“ aufgenommenen Mitglieder. Passivmitglieder: Jede natürliche oder juristische Person kann Passivmitglied werden. Ehrenmitglieder: Personen, welche besondere Verdienste für den Verein „Nendla rund ums Johr“ geleistet haben, können aufgrund eines Beschlusses an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Aktivmitgliedschaft kann den Ehrenmitgliedern freigestellt werden.

Art. 10 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Generalversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden.

Art. 11 Mitgliedschaftspflichten

Mitgliedschaftspflichten sind: a) Befolgung der Vereinsbeschlüsse und Anordnungen des Vorstandes. b) Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, zum Wohle des Vereins tatkräftig mitzuarbeiten.

Art. 12 Verlust der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig. Allfällig geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurück erstattet. Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 13 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

Art. 14 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Kontrollstelle (Revisoren)

Art. 15 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. In der Regel hat die ordentliche Generalversammlung bis spätestens Mitte November stattzufinden. Mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist die Traktandenliste sowie das Protokoll der letztjährigen Generalversammlung mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu versenden. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen. Anträge aller Art sind bis spätestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Aktivmitglieder gegeben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, für die Umwandlung des Vereinszweckes einer Dreiviertelmehrheit. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, muss innert vier Wochen ein neuer Termin angesetzt werden. Die Wahl des Vorstandes findet alle Jahre statt. Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet. Der Sitzungsleiter fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung sind: 1. Entgegennahme a) Des Jahresberichtes (Präsident) b) Der Kassa- und Vermögensrechnung (Kassier) c) Des Protokolls (Schriftführer) d) Des Prüfungsberichtes (Kontrollstelle) 2. Entlastung des Vorstandes 3. Budget beraten und genehmigen 4. Provisorische und definitive Aufnahme und Austritt / Ausschluss von Mitgliedern

5. Wahlen des Vereinsvorstandes und der Revisoren 6. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Bestimmen Vereinsbeiträge 8. Freie Anträge Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese hat den Status einer ordentlichen Generalversammlung. Es gelten aber nur die Traktanden der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung.

Art. 16 Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht und von Gesetzes wegen im Rahmen der Statuten Anspruch auf gleichwertige Behandlung. 2. Es darf demnach in diesem Sinne kein Vereinsbeschluss ein einzelnes Mitglied gegenüber den anderen begünstigen oder zurücksetzen

Art. 17 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 bis 8 Mitgliedern und wird jeweils für ein Vereinsjahr gewählt. Nach Möglichkeit besteht der Vorstand aus folgenden Ämtern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer. Kann eine Position nicht besetzt werden, besteht die Ausübung eines Doppelmandats oder einer Aufteilung der Aufgaben auf die anderen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Aufgaben und Kompetenzen des Vereinsvorstandes: 1. Einberufung der Generalversammlung 2. Erledigung der gesamten administrativen und finanziellen Geschäfte. Bei Bedarf und zur Erledigung ausserordentlicher Geschäfte und sonstiger Dienstleistungen kann der Vereinsvorstand auch Nichtmitglieder zur Erledigung dieser Leistungen heranziehen. 3. Überwachung und Durchführung der Statuten und der Reglemente. 4. Abschluss des Kassabuches bis 31. Oktober und Weiterleitung an die Kontrollstelle. 5. Berichterstattung zuhanden der Generalversammlung

Art. 18 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres ein bis zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

Art. 19 Vertetung des Vereines

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Einzelunterschrift eines Vorstandsmitgliedes wie folgt: a) in administrativen und finanziellen Belangen von wichtiger Bedeutung: Präsident oder Kassier

Art. 20 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen in schriftlicher Form.

Art. 21 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte frei verfügbare

Vereinsvermögen der Gemeinde Eschen solange zur Aufbewahrung übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein unter dem gleichen Namen und mit gleichen Zielen und Zwecken gemäss bestehenden Statuten bildet. Sollte sich nach Ablauf von fünf Jahren kein neuer Verein unter obigen Voraussetzungen gebildet haben, so wird dieses Vermögen karitativen Institutionen in Eschen zur Verfügung gestellt.

Art. 22 Schlussbestimmungen

20.1 Die Generalversammlung ist befugt, in Beistatuten oder in Reglementen ergänzende Bestimmungen zu diesen gegenwärtigen Statuten aufzustellen. Solche Reglemente haben die gleiche Rechtswirkung wie dieses Statut selbst. 20.1 Vorstehende Statuten sind an der Gründungsversammlung am 26.10.2007 durchberaten und genehmigt worden.

Der Präsident

Der Aktuar